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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Autocenter Mühlbacher GmbH mit Sitz in Strass i.Z.

 A)    VoRBEMERKUNG
Die nachstehenden Bedingungen liegen allen mit uns und unseren Kunden abgeschlossenen Rechtsgeschäften zugrunde. Abweichungen und Sondervereinbarungen gelten nur für den Einzelfall und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Einkaufsbedingungen oder sonstige abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn wir solchen nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen. Bestellungen bedeuten stets Anerkennung unserer Bedingungen, auch wenn sich der Besteller seinerseits auf abweichende Geschäftsbedingungen bezieht, sodaß es eines nochmaligen Widerrufs durch uns nicht bedarf.

 

 

B.     Verkaufsbedingungen

  

1.  Kaufgegenstand und Kaufpreisänderungen

Unsere Angebote sind immer freibleibend, ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Für den Preis laut Angebot wird mangels allfälliger ausdrücklicher schriftlicher Preisgarantieerklärung bis zum Zustandekommen eines Vertrages nicht garantiert.

Der Kaufpreis wird nach Unterfertigung und Zustandekommen des Kaufvertrages für die Dauer von 2 Monaten garantiert. Erhöhungen aus der Änderung von Zöllen, Umsatzsteuer, Währungsparitäten, Abgaben und Ausstattungsänderungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften werden jedoch weiterverrechnet. Nach Ablauf von 2 Monaten gelten zudem auch Erhöhungen für den Fall, dass sich der Einstandspreis des Verkäufers aufgrund einer Preiserhöhung des Großhändlers erhöht, als vereinbart. Bei der Erhöhung um mehr als 5 % kann der Käufer innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Verständigung über die Erhöhung seinen Rücktritt vom Vertrag erklären, außer, die Preiserhöhung beruht auf einer Erhöhung der Umsatzsteuer oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift.

Aufträge gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns ausdrücklich durch Auftragsbestätigung oder durch Rechnungslegung bestätigt wurden.

Abweichung von der bestellten Ausführung des Kraftfahrzeuges ist zulässig, wenn es sich um eine dem Käufer zumutbare geringfügige Änderung handelt, insbesondere bei serienmäßigen Abweichungen.

Abbildungen, Zeichnungen, technische Spezifikationen und sonstige Angaben in Katalogen oder Prospekten sind nur dann maßgebend oder Vertragsbestandteil, soweit sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.  Liefertermin

Der Verkäufer kann den vereinbarten Liefertermin bei Kraftfahrzeugen in serienmäßiger Ausführung um 2 Wochen, bei Kraftfahrzeugen mit Sonderausführung um 8 Wochen überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Fristen ist der Käufer unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Hat der Verkäufer den Käufer verständigt, dass das bestellte Kraftfahrzeug zur Abholung bereit ist, ist der Käufer verpflichtet, das Fahrzeug binnen 10 Tagen ab Verständigung abzuholen, soweit kein anderer Übergabetermin vereinbart wurde. Nach Ablauf dieser Frist ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen. Diese beträgt mangels einer allfälligen anderslautenden Vereinbarung mindestens € 15,-- zuzüglich der gesetzlichen Ust. Ebenso gehen danach die mit dem Besitz des Fahrzeuges verbundenen Lasten und Gefahren auf den Käufer über. Nach diesem Zeitpunkt haftet der Verkäufer bei Beschädigungen dieses Fahrzeuges nur mehr für den Fall groben Verschuldens.

Wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät, ist der Verkäufer berechtigt, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen und an seiner Stelle einen gleichartigen Kaufgegenstand zu liefern.

3.  Auflösung des Kaufvertrages

Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht fristgerecht, kann der jeweils andere Teil unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten.

Für den Fall des Rücktrittes des Verkäufers vom Vertrag wegen Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer sowie bei dessen unberechtigtem Rücktritt ist der Verkäufer berechtigt, Schadenersatz zu fordern; dies zumindest in Höhe von 10% des Kaufpreises.

Bei schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages durch den Verkäufer hat dieser eine allfällige Anzahlung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen binnen einer Frist von 8 Tagen an den Käufer zurückzuzahlen.

4.  Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand inklusive Datenauszug/Typenschein bleibt für den Fall, dass das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung an den Käufer ausgefolgt wird, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren (Zinsen, Kosen, etc.) im Eigentum des Verkäufers.

Der Käufer ist nicht berechtigt, Verfügungen welcher Art immer, über das unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Fahrzeug zu treffen; insbesondere darf der Käufer dieses nicht weiterverkaufen, sicherungsweise übereignen oder verpfänden. Von Zugriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Kommt der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht vollinhaltlich und fristgerecht nach, kann der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt geltend machen. Der Käufer hat dann das Kraftfahrzeug und den Datenauszug/Typenschein auf eigene Kosten und Gefahr an den Verkäufer zurückzustellen. Der Verkäufer ist weiters berechtigt, sich selbst den Besitz an seinem Kraftfahrzeug und dem Datenauszug/Typenschein zu verschaffen. Für den Fall der berechtigten Einziehung des Fahrzeuges durch den Verkäufer verzichtet der Käufer auf Einbringung einer Besitzstörungsklage und ist dann auch nicht berechtigt, irgendwelche Schadenersatzansprüche aus dem Einzug der Sache abzuleiten. Der Einzug der Sache erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Käufers.

5.  Weitere Rücktrittsrecht für den Verbraucher

Ist der Käufer hinsichtlich des gegenständlichen Rechtsgeschäftes Verbraucher im Sinne der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes und hat er seine Vertragserklärung weder in den vom Verkäufer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benutzen Räumen, noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benutzten Stand abgegeben, so kann er vom Vertag binnen Wochenfrist zurücktreten. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung des Kaufvertrages, der eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages, zu laufen.

Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Verkäufers enthält, dem Verkäufer oder dessen Beauftragten, der an Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt.

Tritt der Verbraucher nach den vorgenannten Bestimmungen (§3.KSchG) vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug damit

-    der Verkäufer den Kaufpreis samt den gesetzlichen Zinsen vom Zahlungseingang des Kaufpreises an zurück zu erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen.

-    der Verbraucher das Kraftfahrzeug zurückzustellen und dem Verkäufer eine angemesse Abgeltung für die Benutzung des Kraftfahrzeuges zu leisten. Diese Abgeltung ist auf den Verbrauchernutzen abzustellen, nach dem die Abgeltung für die Benutzung des Fahrzeuges insbesondere anhand der Kilometerlaufleistung des Fahrzeuges zwischen Übergabestichtag und Tag der Wandlung (Rückübergabe) bemessen wird.

-    Ist die Rückstellung der vom Verkäufer bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder unzumutbar, so hat der Verbraucher dem Verkäufer deren Wert zu vergüten soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.

-    Die vorangehenden Absätze lassen Schadenersatzansprüche unberührt.

 

B. Service- und REPARATURbedingungen

 

1.      Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge sind grundsätzlich entgeltlich.

Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material, Arbeit, etc.

Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach dem Werkstätten-Stundensatz verrechnet. Die Kosten hierfür werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht, und zwar in dem Verhältnis, in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält.

Die aus Anlaß der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.

2.      Tauschaggregate

Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.

3.      Probefahrten

Der Instandsetzungsauftrag umfaßt die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten – unter Verwendung von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen – durchzuführen.

4.      Zahlungen

Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren haben grundsätzlich bei Übergabe bar zu erfolgen.

5.      Lieferung/Fertigstellung

Ein bestimmter Fertigstellungstermin gilt nur dann als vereinbart, wenn er im Auftragsschreiben ausdrücklich schriftlich festgehalten ist.

6.      Abstellung von Fahrzeuge im Freien

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Reparaturgegenstand ab Annahme durch den Auftragnehmer bis einschließlich zur Rückstellung an den Kunden im Freien geparkt werden kann, wobei seitens des Auftragnehmers keinerlei Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse, insbesondere Hagel, getroffen werden. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Auftragnehmer wegen so durch Witterung verursachter Schäden und wird den Auftragnehmer diesbezüglich völlig schad- und klaglos halten.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Reparaturgegenstand ab jedem Tag, der dem im Auftragsschreiben genannten Fertigstellungstermin folgt, vom Auftragnehmer auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden kann.

7 . Standgebühr

Der Kunde ist verpflichtet, nach Mitteilung der Fertigstellung das Fahrzeug binnen 3 Tagen abzuholen bzw. zu übernehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen. Diese beträgt mangels einer allfälligen anderslautenden Vereinbarung mindestens € 15,-- zuzüglich der gesetzlichen Ust. Gleiches gilt, wenn vom Auftragnehmer vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht wird.

8. Altteile

Ersetzte Altteile – ausgenommen Tauschteile – sind vom Auftragnehmer nur bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.

Allfällige Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

9. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und abmontierten Waren/Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

10. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes

Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.

Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Aufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt worden sind und den gleichen Reparaturgegenstand betroffen haben.

Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muss der Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen.

10. Behelfsreparaturen.

Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über besonderen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen

12. Schadenersatz

Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm (bzw. seinen Gehilfen) aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind. Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch bei Verlust des vom Auftragnehmer übernommen Reparaturgegenstandes.

Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt.

Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören, wird vom Auftragnehmer, sofern er diese nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, nicht gehaftet.

 

D) SONSTIGE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

 

1.      Zahlungsbedingungen

Die vereinbarten Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf unser Bankkonto oder an schriftlich zum Zahlungsempfang Bevollmächtige geleistet werden.

Alle Zahlungen haben mangels ausdrücklicher schriftlicher anderslautender Vereinbarung spesen-, abzugs- und kompensationsfrei zu erfolgen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bedingungen anderes vorsehen. Insbesondere Skonto sowie Skontofristen müssen zu ihrer Gültigkeit mit uns ausdrücklich schriftlich vereinbart oder auf unserer Rechnung explizit angeführt sein. Skontoabzüge werden jedenfalls dann nicht anerkannt, sofern noch Rechnungen älteren Datums offenstehen.

Zahlungen werden immer auf die ältesten offenen Forderungen angerechnet. Banklastschriften, Schecks oder Wechsel gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und für uns spesenfrei als Zahlung entgegengenommen. Ihre Annahme erfolgt ausschließlich zahlungshalber.

2. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung

Die Gewährleistung erfolgt primär durch Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten.

Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung untunlich, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann dann nach seiner Wahl entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Fachbetrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten.

Nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf Wandlung werden hierdurch nicht berührt.

Allenfalls bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

3.      Garantie

Primär kommt im Falle von Mängeln das allgemeine gesetzliche Gewährleistungsrecht zur Anwendung. Davon abweichende bzw. darüber hinausgehende Garantien bestehen nur insoweit, als sie ausdrücklich schriftlich eingeräumt werden. Nur soweit Garantie in diesem Sinne eingeräumt wurde und in der Garantieerklärung nichts Abweichendes festgehalten ist, gelten die folgenden Klauseln:

-    Bei Vorliegen eines Mangels, der unter die Garantie fällt, kann der Importeur nach eigener Wahl den Mangel durch einen autorisierten Servicepartner beseitigen lassen (Verbesserung) oder ein neues Fahrzeug liefern (Wandlung).

-    Kann der Mangel nicht durch Verbesserung beseitigt werden oder sind für den Garantienehmer weitere Verbesserungsversuche unzumutbar, kann der Garantienehmer ausschließlich die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges verlangen (Wandlung). Ziffer 6.9.6.gilt entsprechend.

-    Weitergehende Ansprüche bestehen aus dieser Garantie nicht, insbesondere sind von der Garantie weder Ersatzansprüche, wie zum Beispiel die Stellung eines Ersatzwagens für die Dauer der Verbesserung, noch Schadenersatzansprüche umfasst.

-    Voraussetzung für eine Leistung aus dieser Garantie ist, dass alle Serviceintervalle nach den Vorgaben des Importeurs und/oder des Fahrzeugherstellers durchgeführt wurden.

-    Natürlicher Verschleiß ist von der Garantie ausgeschlossen

-    Mängel an Fremdaufbauten, Fremdeinbauten und Fremdausbauten sowie Mängel am Fahrzeug, die durch diese verursacht wurden, sind ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Zubehör, welches nicht werkseitig eingebaut und/oder geliefert wurde.

-    Garantieverpflichtungen bestehen ferner nicht, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass

(1)   das Fahrzeug zuvor durch den Garantienehmer selbst oder durch einen Dritten, der kein für das jeweilige Fahrzeug autorisierter Servicepartner ist, unsachgemäß in Stand gesetzt, unsachgemäß gewartet oder unsachgemäß gepflegt worden ist, oder

(2)   Vorschriften über den Betrieb die Behandlung und Pflege des Fahrzeuges (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt wurden oder

(3)   das Fahrzeug durch Fremdeinwirkung oder äußere Einflüsse beschädigt wurde (z.B. Unfall, Hagel, Überschwemmung) oder

(4)   in das Fahrzeug Teile an- oder eingebaut worden sind, deren Verwendung der Importeur und/oder der Fahrzeughersteller nicht genehmigt hat, oder das Fahrzeug in einer von einer vom Importeur und/oder vom Fahrzeughersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist (z.B. Tuning) oder

(5)   das Fahrzeug unsachgemäß oder überbeansprucht worden ist z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben oder durch Überladung oder der Garantienehmer einen Mangel nicht unverzüglich angezeigt hat oder der Garantienehmer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Verbesserung gegeben hat.

Für die Abwicklung der Garantieansprüche gilt Folgendes:

(1)   Ansprüche aus der Garantie können ausschließlich bei autorisiertem Servicepartner in dem Gebiet des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR, als auch die Länder der europäischen Union, Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie in der Schweiz geltend gemacht werden. Wird das Fahrzeug in einem anderen Gebiet als dem Gebiet des EWR und der Schweiz ausgeliefert oder zugelassen, kann die Garantie nicht in Anspruch genommen werden.

(2)   Der vollständig ausgefüllte Serviceplan ist vorzulegen

(3)   Im Fall der Verbesserung kann der Importeur nach eigenem Ermessen das mangelhafte Teil entweder ersetzen oder in Stand setzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Importeurs.

(4)   Für die im Rahmen der Verbesserung eingebauten, lackierten und reparierten Teile kann der Garantienehmer bis zum Ablauf der Garantiefrist des Fahrzeuges Garantieansprüche aufgrund der gegenständlichen Garantie geltend machen, danach beschränken sich die Ansprüche des Garantienehmers auf jene der gesetzlichen Gewährleistung.. Diese Regelung gilt auch, wenn das Fahrzeug innerhalb der Garantiefrist ersetzt wurde.

(5)   Wird das Fahrzeug wegen eines Mangels betriebsunfähig, ist der Garantienehmer verpflichtet, mit dem nächstgelegenen für das jeweilige Fahrzeug autorisierten Servicepartner Kontakt aufzunehmen. Dieser Betrieb entscheidet, ob die erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder er in seiner Werkstatt durchgeführt werden. Mögliche Ansprüche des Garantienehmers aus der Mobilitätsgarantie bleiben hiervon unberührt.

(6)   Im Fall der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung des Fahrzeuges durch den Käufer hat dieser Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises samt den gesetzlichen Zinsen vom Zahlungseingang des Kaufpreises an eine angemessene Abgeltung für die Benutzung des Kraftfahrzeuges zu leisten, diese Abgeltung ist auf den Verbrauchernutzen abzustellen, nach dem die Abgeltung für die Benutzung des Fahrzeuges insbesondere anhand der Kilometerlaufleistung des Fahrzeuges zwischen Übergabestichtag und Tag der Wandlung (Rückübergabe) bzw. im Fall der Ablehnung der Wandlung dem Tag der Ablehnung bemessen wird.

Die Laufzeit der Garantie beginnt ab Übergabe des Fahrzeuges durch den ausliefernden Händler an den Erstkäufer oder ab dem Datum der Erstzulassung, je nachdem welches Ereignis zuerst eintritt. Unabhängig davon beginnt die Laufzeit der Garantie, wenn das Fahrzeug durch einen autorisierten Partner im Gebiet des EWR oder der Schweiz ausgeliefert, zugelassen oder genutzt wird.

Garantieansprüche sind bei autorisierten Händlern oder Servicepartnern geltend zu machen.

Durch die vorliegende Garantie werden die gesetzlichen Rechte insbesondere Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeuges und mögliche Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen den Hersteller nicht beschränkt.

 

4. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort ist der Sitz der Firma Mühlbacher, Strass im Zillertal.

Anzuwenden ist österreichisches Recht.

5. Gerichtstand

Zuständig für alle Streitigkeiten ist das für den Sitz der Firma Mühlbacher Strass im Zillertal jeweils sachlich und wertmäßig zuständige Gericht.

6. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorgenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig werden bzw. gegen zwingendes Recht verstoßen oder weicht eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit einem Kunden von einer oder mehreren unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, so gelten die Bedingungen im übrigen als Vertragsbestandteil fort. Soweit also im Zusammenhang mit Geschäften mit Konsumenten einzelne Bestimmungen der vorgenannten AGB von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen abweichen sollte, gelten in diesem Sinne zu den einzelnen betroffen Klauseln die jeweiligen konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen.



 




 



Unser Verkaufsteam steht Ihnen auch jeden Samstag bis 16 Uhr zur Seite!
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