Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der Autocenter
Mühlbacher GmbH mit Sitz in Strass i.Z.
A)
VoRBEMERKUNG
Die nachstehenden
Bedingungen liegen allen mit uns und unseren Kunden abgeschlossenen
Rechtsgeschäften zugrunde. Abweichungen und Sondervereinbarungen gelten nur für
den Einzelfall und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Einkaufsbedingungen oder
sonstige abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht anerkannt,
auch dann nicht, wenn wir solchen nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.
Bestellungen bedeuten stets Anerkennung unserer Bedingungen, auch wenn sich der
Besteller seinerseits auf abweichende Geschäftsbedingungen bezieht, sodaß es
eines nochmaligen Widerrufs durch uns nicht bedarf.
B.
Verkaufsbedingungen
1.
Kaufgegenstand und Kaufpreisänderungen
Unsere Angebote sind immer freibleibend, ein
Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Für den Preis laut Angebot wird mangels
allfälliger ausdrücklicher schriftlicher Preisgarantieerklärung bis zum
Zustandekommen eines Vertrages nicht garantiert.
Der Kaufpreis wird nach Unterfertigung und
Zustandekommen des Kaufvertrages für die Dauer von 2 Monaten garantiert.
Erhöhungen aus der Änderung von Zöllen, Umsatzsteuer, Währungsparitäten, Abgaben
und Ausstattungsänderungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften werden jedoch
weiterverrechnet. Nach Ablauf von 2 Monaten gelten zudem auch Erhöhungen für den
Fall, dass sich der Einstandspreis des Verkäufers aufgrund einer Preiserhöhung
des Großhändlers erhöht, als vereinbart. Bei der Erhöhung um mehr als 5 % kann
der Käufer innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Verständigung über die Erhöhung
seinen Rücktritt vom Vertrag erklären, außer, die Preiserhöhung beruht auf einer
Erhöhung der Umsatzsteuer oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift.
Aufträge gelten nur dann als angenommen, wenn
sie von uns ausdrücklich durch Auftragsbestätigung oder durch Rechnungslegung
bestätigt wurden.
Abweichung von der bestellten Ausführung des
Kraftfahrzeuges ist zulässig, wenn es sich um eine dem Käufer zumutbare
geringfügige Änderung handelt, insbesondere bei serienmäßigen Abweichungen.
Abbildungen, Zeichnungen, technische
Spezifikationen und sonstige Angaben in Katalogen oder Prospekten sind nur dann
maßgebend oder Vertragsbestandteil, soweit sie von uns ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind.
2.
Liefertermin
Der Verkäufer kann den vereinbarten
Liefertermin bei Kraftfahrzeugen in serienmäßiger Ausführung um 2 Wochen, bei
Kraftfahrzeugen mit Sonderausführung um 8 Wochen überschreiten. Erst nach Ablauf
dieser Fristen ist der Käufer unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Hat der Verkäufer den Käufer verständigt, dass
das bestellte Kraftfahrzeug zur Abholung bereit ist, ist der Käufer
verpflichtet, das Fahrzeug binnen 10 Tagen ab Verständigung abzuholen, soweit
kein anderer Übergabetermin vereinbart wurde. Nach Ablauf dieser Frist ist der
Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen. Diese beträgt
mangels einer allfälligen anderslautenden Vereinbarung mindestens € 15,--
zuzüglich der gesetzlichen Ust. Ebenso gehen danach die mit dem Besitz des
Fahrzeuges verbundenen Lasten und Gefahren auf den Käufer über. Nach diesem
Zeitpunkt haftet der Verkäufer bei Beschädigungen dieses Fahrzeuges nur mehr für
den Fall groben Verschuldens.
Wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät, ist der
Verkäufer berechtigt, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen und an seiner
Stelle einen gleichartigen Kaufgegenstand zu liefern.
3.
Auflösung des Kaufvertrages
Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre
vertraglichen Verpflichtungen nicht fristgerecht, kann der jeweils andere Teil
unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten.
Für den Fall des Rücktrittes des Verkäufers vom
Vertrag wegen Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer sowie bei dessen
unberechtigtem Rücktritt ist der Verkäufer berechtigt, Schadenersatz zu fordern;
dies zumindest in Höhe von 10% des Kaufpreises.
Bei schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages
durch den Verkäufer hat dieser eine allfällige Anzahlung zuzüglich der
gesetzlichen Zinsen binnen einer Frist von 8 Tagen an den Käufer zurückzuzahlen.
4.
Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand inklusive
Datenauszug/Typenschein bleibt für den Fall, dass das Fahrzeug vor vollständiger
Bezahlung an den Käufer ausgefolgt wird, bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises samt Nebengebühren (Zinsen, Kosen, etc.) im Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Verfügungen
welcher Art immer, über das unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende
Fahrzeug zu treffen; insbesondere darf der Käufer dieses nicht weiterverkaufen,
sicherungsweise übereignen oder verpfänden. Von Zugriffen Dritter hat der Käufer
den Verkäufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Kommt der Käufer seinen vertraglichen
Verpflichtungen nicht vollinhaltlich und fristgerecht nach, kann der Verkäufer
den Eigentumsvorbehalt geltend machen. Der Käufer hat dann das Kraftfahrzeug und
den Datenauszug/Typenschein auf eigene Kosten und Gefahr an den Verkäufer
zurückzustellen. Der Verkäufer ist weiters berechtigt, sich selbst den Besitz an
seinem Kraftfahrzeug und dem Datenauszug/Typenschein zu verschaffen. Für den
Fall der berechtigten Einziehung des Fahrzeuges durch den Verkäufer verzichtet
der Käufer auf Einbringung einer Besitzstörungsklage und ist dann auch nicht
berechtigt, irgendwelche Schadenersatzansprüche aus dem Einzug der Sache
abzuleiten. Der Einzug der Sache erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des
Käufers.
5.
Weitere Rücktrittsrecht für den Verbraucher
Ist der Käufer hinsichtlich des
gegenständlichen Rechtsgeschäftes Verbraucher im Sinne der Bestimmungen des
Konsumentenschutzgesetzes und hat er seine Vertragserklärung weder in den vom
Verkäufer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benutzen Räumen, noch bei
einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benutzten Stand
abgegeben, so kann er vom Vertag binnen Wochenfrist zurücktreten. Die Frist
beginnt mit der Ausfolgung des Kaufvertrages, der eine Belehrung über das
Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem
Zustandekommen des Vertrages, zu laufen.
Der Rücktritt bedarf zu seiner
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein
Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Verkäufers enthält, dem
Verkäufer oder dessen Beauftragten, der an Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat
mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das
Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt.
Tritt der Verbraucher nach den vorgenannten
Bestimmungen (§3.KSchG) vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug damit
-
der Verkäufer den Kaufpreis samt
den gesetzlichen Zinsen vom Zahlungseingang des Kaufpreises an zurück zu
erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und
nützlichen Aufwand zu ersetzen.
-
der Verbraucher das Kraftfahrzeug
zurückzustellen und dem Verkäufer eine angemesse Abgeltung für die Benutzung des
Kraftfahrzeuges zu leisten. Diese Abgeltung ist auf den Verbrauchernutzen
abzustellen, nach dem die Abgeltung für die Benutzung des Fahrzeuges
insbesondere anhand der Kilometerlaufleistung des Fahrzeuges zwischen
Übergabestichtag und Tag der Wandlung (Rückübergabe) bemessen wird.
-
Ist die Rückstellung der vom
Verkäufer bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder unzumutbar, so hat der
Verbraucher dem Verkäufer deren Wert zu vergüten soweit sie ihm zum klaren und
überwiegenden Vorteil gereichen.
-
Die vorangehenden Absätze lassen
Schadenersatzansprüche unberührt.
B. Service- und
REPARATURbedingungen
1.
Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge sind grundsätzlich
entgeltlich.
Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach
kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und
Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material, Arbeit, etc.
Der Zeitaufwand für die Erstellung eines
Kostenvoranschlages wird nach dem Werkstätten-Stundensatz verrechnet. Die Kosten
hierfür werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht, und zwar
in dem Verhältnis, in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des
ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält.
Die aus Anlaß der Erstellung des
Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen wie
Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert
verrechnet.
2.
Tauschaggregate
Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus,
dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden
aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.
3.
Probefahrten
Der Instandsetzungsauftrag umfaßt die
Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probeläufe sowie Probe- und
Überstellungsfahrten – unter Verwendung von Probefahrt- oder
Überstellungskennzeichen – durchzuführen.
4.
Zahlungen
Die Zahlung für erbrachte
Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren haben grundsätzlich bei Übergabe bar
zu erfolgen.
5.
Lieferung/Fertigstellung
Ein bestimmter Fertigstellungstermin gilt nur
dann als vereinbart, wenn er im Auftragsschreiben ausdrücklich schriftlich
festgehalten ist.
6.
Abstellung von Fahrzeuge im
Freien
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden,
dass der Reparaturgegenstand ab Annahme durch den Auftragnehmer bis
einschließlich zur Rückstellung an den Kunden im Freien geparkt werden kann,
wobei seitens des Auftragnehmers keinerlei Schutzmaßnahmen gegen
Witterungseinflüsse, insbesondere Hagel, getroffen werden. Der Kunde verzichtet
auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Auftragnehmer wegen so durch
Witterung verursachter Schäden und wird den Auftragnehmer diesbezüglich völlig
schad- und klaglos halten.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der
Reparaturgegenstand ab jedem Tag, der dem im Auftragsschreiben genannten
Fertigstellungstermin folgt, vom Auftragnehmer auf öffentlicher Verkehrsfläche
abgestellt werden kann.
7 . Standgebühr
Der Kunde ist verpflichtet, nach Mitteilung der
Fertigstellung das Fahrzeug binnen 3 Tagen abzuholen bzw. zu übernehmen. Nach
Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene
Standgebühr zu verrechnen. Diese beträgt mangels einer allfälligen
anderslautenden Vereinbarung mindestens € 15,-- zuzüglich der gesetzlichen Ust.
Gleiches gilt, wenn vom Auftragnehmer vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht
wird.
8. Altteile
Ersetzte Altteile – ausgenommen Tauschteile –
sind vom Auftragnehmer nur bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin
aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden,
andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
Allfällige Entsorgungskosten gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
9. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und abmontierten Waren/Teile
bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
10. Recht zur Zurückbehaltung des
Reparaturgegenstandes
Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner
Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten
Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige
Materiallieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen
Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.
Dies gilt auch für Forderungen aus früheren
Aufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt worden sind und den
gleichen Reparaturgegenstand betroffen haben.
Weisungen, über den Reparaturgegenstand in
bestimmter Weise zu verfügen, muss der Auftragnehmer erst nach vollständiger
Bezahlung seiner Forderungen ausführen.
10. Behelfsreparaturen.
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur
über besonderen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den
Umständen entsprechenden sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen
12. Schadenersatz
Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm (bzw.
seinen Gehilfen) aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten
verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand
selbst eingetreten sind. Für alle sonstigen Schäden einschließlich der
Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch bei
Verlust des vom Auftragnehmer übernommen Reparaturgegenstandes.
Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche
werden durch diese Regelung nicht berührt.
Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die
nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören, wird vom Auftragnehmer, sofern er
diese nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, nicht gehaftet.
D) SONSTIGE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1.
Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Zahlungen können mit
schuldbefreiender Wirkung nur auf unser Bankkonto oder an schriftlich zum
Zahlungsempfang Bevollmächtige geleistet werden.
Alle Zahlungen haben mangels
ausdrücklicher schriftlicher anderslautender Vereinbarung spesen-, abzugs- und
kompensationsfrei zu erfolgen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bedingungen
anderes vorsehen. Insbesondere Skonto sowie Skontofristen müssen zu ihrer
Gültigkeit mit uns ausdrücklich schriftlich vereinbart oder auf unserer Rechnung
explizit angeführt sein. Skontoabzüge werden jedenfalls dann nicht anerkannt,
sofern noch Rechnungen älteren Datums offenstehen.
Zahlungen werden immer auf die
ältesten offenen Forderungen angerechnet. Banklastschriften, Schecks oder
Wechsel gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung und für uns spesenfrei als Zahlung entgegengenommen.
Ihre Annahme erfolgt ausschließlich zahlungshalber.
2. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung
Die Gewährleistung erfolgt primär durch
Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise.
Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten
verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten.
Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der
Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in
dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine
Überstellung untunlich, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann dann
nach seiner Wahl entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die
Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen
Fachbetrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber tunlich ist,
verlangen oder angemessenen Ersatz leisten.
Nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf
Wandlung werden hierdurch nicht berührt.
Allenfalls bestehende und über die
Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden
Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
3.
Garantie
Primär kommt im Falle von Mängeln das
allgemeine gesetzliche Gewährleistungsrecht zur Anwendung. Davon abweichende
bzw. darüber hinausgehende Garantien bestehen nur insoweit, als sie ausdrücklich
schriftlich eingeräumt werden. Nur soweit Garantie in diesem Sinne eingeräumt
wurde und in der Garantieerklärung nichts Abweichendes festgehalten ist, gelten
die folgenden Klauseln:
-
Bei Vorliegen eines Mangels, der
unter die Garantie fällt, kann der Importeur nach eigener Wahl den Mangel durch
einen autorisierten Servicepartner beseitigen lassen (Verbesserung) oder ein
neues Fahrzeug liefern (Wandlung).
-
Kann der Mangel nicht durch
Verbesserung beseitigt werden oder sind für den Garantienehmer weitere
Verbesserungsversuche unzumutbar, kann der Garantienehmer ausschließlich die
Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges verlangen (Wandlung). Ziffer 6.9.6.gilt
entsprechend.
-
Weitergehende Ansprüche bestehen
aus dieser Garantie nicht, insbesondere sind von der Garantie weder
Ersatzansprüche, wie zum Beispiel die Stellung eines Ersatzwagens für die Dauer
der Verbesserung, noch Schadenersatzansprüche umfasst.
-
Voraussetzung für eine Leistung
aus dieser Garantie ist, dass alle Serviceintervalle nach den Vorgaben des
Importeurs und/oder des Fahrzeugherstellers durchgeführt wurden.
-
Natürlicher Verschleiß ist von
der Garantie ausgeschlossen
-
Mängel an Fremdaufbauten,
Fremdeinbauten und Fremdausbauten sowie Mängel am Fahrzeug, die durch diese
verursacht wurden, sind ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen. Das gleiche
gilt für Zubehör, welches nicht werkseitig eingebaut und/oder geliefert wurde.
-
Garantieverpflichtungen bestehen
ferner nicht, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass
(1)
das Fahrzeug zuvor durch den Garantienehmer selbst oder durch einen
Dritten, der kein für das jeweilige Fahrzeug autorisierter Servicepartner ist,
unsachgemäß in Stand gesetzt, unsachgemäß gewartet oder unsachgemäß gepflegt
worden ist, oder
(2)
Vorschriften über den Betrieb die Behandlung und Pflege des Fahrzeuges
(z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt wurden oder
(3)
das Fahrzeug durch Fremdeinwirkung oder äußere Einflüsse beschädigt wurde
(z.B. Unfall, Hagel, Überschwemmung) oder
(4)
in das Fahrzeug Teile an- oder eingebaut worden sind, deren Verwendung
der Importeur und/oder der Fahrzeughersteller nicht genehmigt hat, oder das
Fahrzeug in einer von einer vom Importeur und/oder vom Fahrzeughersteller nicht
genehmigten Weise verändert worden ist (z.B. Tuning) oder
(5)
das Fahrzeug unsachgemäß oder überbeansprucht worden ist z.B. bei
motorsportlichen Wettbewerben oder durch Überladung oder der Garantienehmer
einen Mangel nicht unverzüglich angezeigt hat oder der Garantienehmer trotz
Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Verbesserung gegeben hat.
-
Für die Abwicklung der
Garantieansprüche gilt Folgendes:
(1)
Ansprüche aus der Garantie können ausschließlich bei autorisiertem
Servicepartner in dem Gebiet des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR, als auch
die Länder der europäischen Union, Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie in
der Schweiz geltend gemacht werden. Wird das Fahrzeug in einem anderen Gebiet
als dem Gebiet des EWR und der Schweiz ausgeliefert oder zugelassen, kann die
Garantie nicht in Anspruch genommen werden.
(2)
Der vollständig ausgefüllte Serviceplan ist vorzulegen
(3)
Im Fall der Verbesserung kann der Importeur nach eigenem Ermessen das
mangelhafte Teil entweder ersetzen oder in Stand setzen. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Importeurs.
(4)
Für die im Rahmen der Verbesserung eingebauten, lackierten und
reparierten Teile kann der Garantienehmer bis zum Ablauf der Garantiefrist des
Fahrzeuges Garantieansprüche aufgrund der gegenständlichen Garantie geltend
machen, danach beschränken sich die Ansprüche des Garantienehmers auf jene der
gesetzlichen Gewährleistung.. Diese Regelung gilt auch, wenn das Fahrzeug
innerhalb der Garantiefrist ersetzt wurde.
(5)
Wird das Fahrzeug wegen eines Mangels betriebsunfähig, ist der
Garantienehmer verpflichtet, mit dem nächstgelegenen für das jeweilige Fahrzeug
autorisierten Servicepartner Kontakt aufzunehmen. Dieser Betrieb entscheidet, ob
die erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder er in seiner Werkstatt
durchgeführt werden. Mögliche Ansprüche des Garantienehmers aus der
Mobilitätsgarantie bleiben hiervon unberührt.
(6)
Im Fall der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung des
Fahrzeuges durch den Käufer hat dieser Zug um Zug gegen Rückerstattung des
Kaufpreises samt den gesetzlichen Zinsen vom Zahlungseingang des Kaufpreises an
eine angemessene Abgeltung für die Benutzung des Kraftfahrzeuges zu leisten,
diese Abgeltung ist auf den Verbrauchernutzen abzustellen, nach dem die
Abgeltung für die Benutzung des Fahrzeuges insbesondere anhand der
Kilometerlaufleistung des Fahrzeuges zwischen Übergabestichtag und Tag der
Wandlung (Rückübergabe) bzw. im Fall der Ablehnung der Wandlung dem Tag der
Ablehnung bemessen wird.
-
Die Laufzeit der Garantie beginnt
ab Übergabe des Fahrzeuges durch den ausliefernden Händler an den Erstkäufer
oder ab dem Datum der Erstzulassung, je nachdem welches Ereignis zuerst
eintritt. Unabhängig davon beginnt die Laufzeit der Garantie, wenn das Fahrzeug
durch einen autorisierten Partner im Gebiet des EWR oder der Schweiz
ausgeliefert, zugelassen oder genutzt wird.
-
Garantieansprüche sind bei
autorisierten Händlern oder Servicepartnern geltend zu machen.
-
Durch die vorliegende Garantie
werden die gesetzlichen Rechte insbesondere Gewährleistungsansprüche gegenüber
dem Verkäufer des Fahrzeuges und mögliche Ansprüche aus dem
Produkthaftungsgesetz gegen den Hersteller nicht beschränkt.
4. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort ist der Sitz der Firma
Mühlbacher, Strass im Zillertal.
Anzuwenden ist österreichisches Recht.
5. Gerichtstand
Zuständig für alle Streitigkeiten ist
das für den Sitz der Firma Mühlbacher Strass im Zillertal jeweils sachlich und
wertmäßig zuständige Gericht.
6. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der
vorgenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig werden bzw. gegen
zwingendes Recht verstoßen oder weicht eine gesonderte schriftliche Vereinbarung
mit einem Kunden von einer oder mehreren unserer allgemeinen
Geschäftsbedingungen ab, so gelten die Bedingungen im übrigen als
Vertragsbestandteil fort. Soweit also im Zusammenhang mit Geschäften mit
Konsumenten einzelne Bestimmungen der vorgenannten AGB von zwingenden
gesetzlichen Bestimmungen abweichen sollte, gelten in diesem Sinne zu den
einzelnen betroffen Klauseln die jeweiligen konsumentenschutzrechtlichen
Bestimmungen.
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